Satzung des Segelvereins RSB e.V.

1. Vereinsbezeichnung

Der Verein führt den Namen „Regensburger Segelsportgemeinschaft am Brückelsee" e.V.. Er hat seinen Sitz in Regensburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Regensburg eingetragen.

2 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Deutschen Segler-Verband und im Bayerischen Landessportverband e.V..

3 Vereinszweck

3.1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung und die Pflege des Segelsports, insbesondere durch:

  • Durchführung von Segelregatten, Wassersportübungen, Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen und Kursen zur Aus- und Weiterbildung
  • Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern
  • Ausbildung und Förderung von Jugendlichen für den Segelsport
  • Errichtung und Instandhaltung von Vereinsanlagen

3.2 Der Verein will die Sportausübung in einer intakten Umwelt sichern und zum Schutze von Umwelt und Natur beitragen.

3.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Übungsleiteterfreibeträgen begünstigt werden.

4 Verwendung von Vereinsmitteln

4.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und deren Erreichung verwendet werden. Einzelne Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Vereinsvermögen.

4.2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

5 Mitgliedschaft

5.1 Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Nach einer Gastmitgliedschaft von mindestens einem Jahr entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die endgültige Aufnahme.

5.2 Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Vorstand zu erklärende Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

5.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht innerhalb eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheiden mit 2/3-Mehrheit alle Mitglieder des Vorstands. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung gegenüber dem Vorstand zu geben. Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied durch den Vorstand in geeigneter Form mitzuteilen. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

5.4 Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die ordentliche Mitgliederversammlung den Vorstandsbeschluss wieder aufheben.

5.5 Es ist folgende Mitgliedschaft möglich:

  • Einzelmitgliedschaft
  • Familienmitgliedschaft
  • Jugendliche bis 18 Jahre
  • Schüler und Studenten bis 27 Jahre
  • Gastmitgliedschaft (Gastmitglieder sind Personen, die die Mitgliedschaft im Verein beantragt haben, jedoch noch nicht endgültig aufgenommen sind.)
  • Passive bzw. fördernde Mitgliedschaft
  • Ehrenmitgliedschaft (Ehrenmitglieder können in Anerkennung besonderer und langjähriger Verdienste um den Verein oder um den Segelsport auf Grund eines mit 4/5-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefassten Vorschlags von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt werden.)

6 Vereinsorgane

6.1 Vereinsorgane sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Ehrenrat

6.1.1 Die Handlungsfähigkeiten werden im einzelnen geregelt durch:

  • Satzung
  • Wahlordnung
  • Revisionsordnung
  • Beitrags- und Kassenordnung
  • Geschäftsordnung
  • Platzordnung

6.1.2 Änderungen zu Punkt a) bis c) können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Änderungen zu Punkt d) bis f) können nur mit 2/3-Mehrheit des Vorstands vorgenommen werden.

6.2 Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Kassenwart
  • Schriftführer
  • Sportwart
  • Jugendwart
  • Anlagenwart und Organisator

6.2.1 Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des Paragraphen 26 BGB vertreten. Eines der beiden Vorstandsmitglieder muss der 1. oder 2. Vorsitzende sein.

6.2.2 Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Näheres regelt die Wahlordnung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.

6.2.3 Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

6.3 Der Ehrenrat besteht aus den fünf ältesten aktiven Mitgliedern ohne Funktion im Verein. Das Amt des Ehrenratsmitglieds kann nur aus triftigen Gründen abgelehnt werden.

6.3.1 Kann sich der Vorstand über einen Sachverhalt nicht einigen, so kann der Ehrenrat durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder einberufen werden.

6.3.2 Der Ehrenrat trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit. Die Ehrenratsentscheidung über den Sachverhalt, der die Ursache der Ehrenratseinberufung war, ist für den Vorstand bindend. Über die Sitzung des Ehrenrats ist ein Protokoll anzufertigen und von allen Ehrenratsmitgliedern zu unterzeichnen.

7 Mitgliederversammlungen

7.1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

7.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstands einzuberufen.

7.3 Die Einladungen zu allen Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen. Ort, Zeit und Tagesordnung sind zu benennen.

7.4 Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich mit Begründung beim Vorstand und mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Anträge können auch in der Mitgliederversammlung eingebracht werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung der Behandlung des Antrags zustimmt.

7.5 Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Passive, fördernde und Gastmitglieder haben kein Stimmrecht. Näheres regelt die Wahlordnung.

7.6 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt einer der beiden Vorsitzenden. Sind beide Vorsitzende verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

7.7 Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung
  • Entlastung des Vorstands
  • Beschluss über die Aufnahme von Mitgliedern
  • Neuwahl bzw. Ersatzwahl des Vorstands und der Kassenprüfer
  • Beschluss über den jährlich zu erstellenden Haushaltsplan, die Beiträge und Gebühren
  • Beschluss über Satzungsänderungen und Ordnungen
  • Beschluss über Anträge und sonstige Punkte der Tagesordnung
  • Beschluss über die Auflösung des Vereins

7.8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Die Beschlussfassungen erfolgen offen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht gesetzliche oder andere Bestimmungen entgegenstehen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Beschlussfassungen erfolgen geheim (schriftlich), wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

7.9 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

8 Andere Sportarten

Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen gebildet werden. Abteilungen können keine eigenen Mittel bilden. Unterschiedliche Formen des Segelsports sind keine anderen Sportarten.

9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

10 Beiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Aufnahmegebühren und des Beitrags verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.

11 Satzungsänderung

11.1 Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In der Einladung müssen die Änderungen im Wortlaut angegeben sein.

11.2 Eine Änderung des Paragraphen 3 der Satzung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

12 Auflösung

12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

12.2 Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen mit einer Einladungsfrist von 1 Woche eine 2. Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese kann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen.

12.3 Im Falle der Auflösung sind in der Mitgliederversammlung Liquidatoren zu bestellen, deren Aufgaben sich nach den Richtlinien des Bürgerlichen Gesetzbuches richten.

12.4 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen der RSB e.V. uneingeschränkt der Stadt Regensburg zu mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich entsprechend der Zweckbestimmung der Satzung für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

12.5 Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

13 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt nach der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde am 05.03.1994 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom
15.11.1994, am 21.02.1995 durch schriftlichen Beschluss aller Mitglieder, am 30.03.2001 und am
22.02.2008 und am 03.03.2012 geändert.